Wie der Verein rechtlich verankert ist...
Satzung modus e.V.
(vom 25. Februar 2003)
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen modus e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Er hat seinen Sitz in 59425 Unna, Twiete 9.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist es,
Kunstprojekte (insbesondere im Bereich Theater und Wandmalerei) mit Kindern und Jugendlichen
durchzuführen (vorrangig in Brasilien und Deutschland),
Musikprojekte mit Jugendlichen verschiedener Nationalitäten durchzuführen (vorrangig in Deutschland)
Schul- und Universitätsstipendien zu vergeben (vorrangig in Brasilien).
In den Projekten stellt die auf dem Umweltgipfel 1992 in Rio de Janeiro beschlossene Agenda 21 den thematischen Schwerpunkt dar.
Diese Ziele werden erreicht mittels:
Spenden von Privatpersonen und Unternehmen
Ggf. Förderung durch deutsche Institutionen/Organisationen/Verbände
Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und/oder Institutionen mit ähnlicher Zielsetzung
Ehrenamtlicher Zusammenarbeit mit Personen aus den Bereichen Wirtschaft, Kunst, Musik, Umweltökonomie und Pädagogik
§3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in keinster Weise eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Gewähr dafür bietet, die Bestrebungen und das Wirken des Vereins zu fördern.
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des
Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein. Der
Austritt kann durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Monats erfolgen. Bei
groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.B. Nichtzahlung des
Mitgliedsbeitrags trotz wiederholter Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss
eines Mitglieds beschließen.
§5 Förderer
Förderer des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins ideell und materiell fördert.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
§7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern und wird für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im voraus, mindestens einmal im Jahr, zur Mitgliederversammlung ein. Der Vorstand wählt den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
§8 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
Einberufung der Mitgliederversammlung
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Erstellung eines Jahresberichtes
Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
Konkretisierung der Zielsetzung für das folgende Geschäftsjahr
§9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Beratung über die laufenden Arbeiten des Vereins
Entgegennahme des Jahresberichtes
Entlastung des Vorstands
Wahl des Vorstands für 1 Jahr
Beschlussfassung über Satzungsänderungen (mit 2/3 Mehrheit)
§10 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an UNICEF, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.